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Rechnungsstellung für französische Unternehmen: Funktionsweise und Pflichtangaben

Elektronische Rechnungsstellung an französische Kunden: Pflichtinformationen für Handelsdokumente

Rechnungsstellung

Mit dem Aufstieg des E-Commerce wird das Ausstellen elektronischer Rechnungen für französische Kunden für italienische Unternehmen immer häufiger. Um jedoch erfolgreich in den französischen Markt einzutreten, ist es entscheidend, die lokalen Vorschriften zur Rechnungsstellung und Steuerverwaltung zu verstehen.

Insbesondere ist es wichtig, die erforderlichen Angaben in einer Rechnung zu kennen: Die französische Gesetzgebung sieht eine Geldstrafe von 15 € für jede fehlende oder fehlerhafte Angabe vor.

Elektronische Rechnungsstellung in Frankreich: Wie funktioniert sie?

In Frankreich ist die elektronische Rechnungsstellung noch nicht für alle Transaktionen verpflichtend. Gemäß dem Haushaltsgesetz 2024 sind die nächsten Schritte für die Digitalisierung der Buchhaltung für Januar 2026 geplant, wenn alle Unternehmen bereit sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen, und für 2027, wenn die elektronische Rechnungsstellung für kleine und mittlere Unternehmen obligatorisch wird. Ähnlich wie in Italien müssen französische Unternehmen zertifizierte Plattformen für den Versand und Empfang von Rechnungen sowie die Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten an Behörden nutzen.

Die französischen Zeitpläne beeinflussen nicht die Vorgehensweise italienischer Unternehmen bei der Rechnungsstellung an französische Kunden. In Italien ist die elektronische Rechnungsstellung seit 2019 für alle B2B- und B2C-Transaktionen verpflichtend. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Rechnungsdaten für grenzüberschreitende Transaktionen außerdem elektronisch über das Sistema di Interscambio (SdI) übermittelt werden.

Die Regeln für die Rechnungsstellung in Frankreich unterscheiden sich je nachdem, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Zum Beispiel:

  • Für Privatkunden ist eine Rechnung nur in folgenden Fällen erforderlich:
    • Der Kunde fordert sie an;
    • Es handelt sich um einen Fernverkauf;
    • Es betrifft eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung;
    • Es handelt sich um eine Dienstleistung im Wert von mehr als 25 € (inkl. MwSt.).

In B2C-Rechnungen müssen die SIRET- oder SIREN-Nummern nicht angegeben werden.

  • Für öffentliche Stellen gelten andere Vorschriften, z. B. die Erstellung eines Kontos auf dem Portal Chorus Pro, das für die Übermittlung von Rechnungen an öffentliche Organisationen erforderlich ist.

Rechnung in Frankreich: Pflichtangaben

Um den französischen Vorschriften zu entsprechen, müssen alle Rechnungen die folgenden Pflichtangaben enthalten:

  • Rechnungsdatum;
  • Rechnungsnummer;
  • Datum des Verkaufs oder der Dienstleistung;
  • Identität des Verkäufers/Dienstleisters (Firmenname, Hauptsitz, SIREN- oder SIRET-Nummer, Rechtsform, Stammkapital);
  • Identität des Käufers (Firmenname, Rechnungsadresse, Lieferadresse);
  • Bestellnummer;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Pflichtangabe bei Rechnungen über 150 €, ohne MwSt.);
  • Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen (Art, Menge, Nettopreis, MwSt.-Satz, eventuelle Rabatte);
  • Listenpreis;
  • Gesetzlich anzuwendender MwSt.-Satz;
  • Preisaufschläge oder -nachlässe;
  • Gesamtsummen vor und nach Steuern;
  • Zahlungsdetails (Fälligkeit, Skontokonditionen, Verzugszinsen usw.);
  • Zweijährige gesetzliche Konformitätsgarantie (nur für B2C-Rechnungen, außer bei Fernverkäufen).

Zusätzliche Informationen müssen je nach Situation angegeben werden. Ein umsatzsteuerbefreiter Verkäufer muss beispielsweise angeben: „TVA non applicable, art. 293 B du Code général des impôts“. Bei einer Umkehrung der MwSt.-Schuldnerschaft ist der Hinweis „auto-liquidation de la TVA“ erforderlich.

Die französische institutionelle Unternehmensplattform bietet bei Zweifeln ein Rechnungsmodell an.

Rechnungsfehler in Frankreich: Sanktionen

Das französische Recht ist streng bei Verstößen gegen die Rechnungsstellungsvorschriften: Für Einzelunternehmen kann das Fehlen einer Rechnung mit einer Geldstrafe von 75.000 € geahndet werden. Für Unternehmen beträgt die Höchststrafe 375.000 €. Im Falle eines erneuten Verstoßes innerhalb von zwei Jahren können die Strafen auf bis zu 150.000 € für Einzelunternehmen und 750.000 € für Unternehmen steigen.

Auch Fehler bei der Rechnungsstellung werden bestraft: Für jede fehlende oder fehlerhafte Angabe wird eine Geldstrafe von 15 € verhängt, wobei die Höchststrafe 25 % des Rechnungsbetrags beträgt.

Wenn die Adresse oder Identität des Kunden gefälscht oder verschwiegen wird, beträgt die Geldstrafe 50 % des Gesamtrechnungsbetrags der betroffenen Dokumente.

Daten für französische Rechnungen: Wo finden?

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass man, um einem französischen Kunden eine Rechnung ausstellen zu können, über bestimmte Informationen über ihn verfügen muss. Vor allem wenn es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, müssen Sie über mehrere Informationen verfügen, darunter den Namen und den Sitz des Unternehmens.

Diese Informationen erhält man, indem man das Siren-Register konsultiert, eine öffentliche Plattform, die den Zugang zu den Lageberichten aller französischen Unternehmen ermöglicht, die im nationalen Unternehmensregister eingetragen sind, und die eine Art synthetischen Personalausweis des Unternehmens darstellt.

Diese Lösung ist in einem Kontext, in dem die elektronische Rechnungsstellung automatisiert ist, wie es beim elektronischen Handel der Fall ist, natürlich nicht machbar. In diesem Fall muss auch der Überprüfungsprozess der französischen Unternehmen automatisiert werden, indem neue Instrumente in ihr Rechnungsstellungssystem integriert werden.

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Rechnungsstellung für französische Unternehmen: Funktionsweise und Pflichtangaben
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